FAQ
Häufig gestellte Fragen
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1. Wie entsteht Körperschall?
2. Welche ungedämmten oder unzureichend gedämmten Rohrleitungen müssen bis spätestens 31.12.2006 gedämmt werden?
3. Darf die exzentrische Form (z. B. Missel Kompakt-Dämmhülse) eingebaut werden?
4. Wie müssen Rohrleitungen im Bereich von Hohlraumböden oder abgehängten Decken gedämmt werden?
5. Kann auf eine Rohrdämmung verzichtet werden, wenn die warmgehenden Rohrleitungen innerhalb einer bauseits angebrachten Dämmung (z. B. Isolierung unter- oder oberhalb einer Kellerdecke) verlegt sind?
6. Müssen Solarleitungen nach EnEV gedämmt werden?
7. Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohrleitungen eingehalten werden?
8. Sind Kunststoffrohre zu dämmen, die im so genannten Rohr-in-Rohr-System mit Schutzmantel - insbesondere zur Heizkörperanbindung auf dem Rohrfußboden - verlegt werden?
9. Müssen Armaturen, Bögen, Abzweige, T-Stücke, Rohrhalterungen etc. gedämmt werden?
Antworten
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Wie entsteht Körperschall?
Wasser, das durch Rohre, in Badewannen, Duschwannen oder durch Toilettenspülkästen und Waschbecken fließt, versetzt diese in Schwingungen, die durch die Resonanz des Baukörpers in Stereo-Qualität verstärkt als Körperschall durch Wände, Fußböden und Decken in andere Räume weitergeleitet werden. Dadurch entstehen für die Bewohner erhebliche Geräuschbelästigungen, die, wenn sie aus der Toilette oder dem Badezimmer kommen, zusätzlich noch einen hohen Informationsgehalt haben. Solche lebenslangen "Lautsprecher" bringen Tag und Nacht Unruhe ins Haus.
Welche ungedämmten oder unzureichend gedämmten Rohrleitungen müssen bis spätestens 31.12.2006 gedämmt werden?
Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, müssen nach Anhang 5 der EnEV gedämmt werden.
Darf die exzentrische Form (z. B. Missel Kompakt-Dämmhülse) eingebaut werden?
Exzentrische Rohrdämmungen dürfen eingebaut werden, wenn mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung (Rundum-Dämmung) erreicht werden kann. Die Gleichwertigkeit ist vom Hersteller nachzuweisen.
Wie müssen Rohrleitungen im Bereich von Hohlraumböden oder abgehängten Decken gedämmt werden?
Hier ist eine konzentrische Ausführung (Rundum-Dämmung) gemäß 5, Zeile 1 bis 4 zu "100%" einzusetzen.
Kann auf eine Rohrdämmung verzichtet werden, wenn die warmgehenden Rohrleitungen innerhalb einer bauseits angebrachten Dämmung (z. B. Isolierung unter- oder oberhalb einer Kellerdecke) verlegt sind?
Nein, denn die Berücksichtigung von anderen Isolierschichten bleibt nach den Maßgaben der EnEV außer Betracht.
Müssen Solarleitungen nach EnEV gedämmt werden?
Das Ziel der EnEV ist es, den Energieverbrauch im Gebäude zu senken, um dadurch eine Reduzierung der CO2-Emissionen herbeizuführen. Dennoch sind keine rechtlichen Anforderungen an die Wärmedämmung der Rohrleitung gestellt. Da es jedoch sinnvoll ist, die gewonnene Wärme ohne große Verluste zu transportieren, wird eine Rohrleitungsdämmung gemäß EnEV, Tabelle 1, Anhang 5, empfohlen. Des Weiteren stellt die Isolierung auch einen Berührungsschutz dar und schützt vor möglichen Verbrennungen.
Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohrleitungen eingehalten werden?
Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen wie z. B. hinsichtlich der Materialzusammensetzung, Rohrwandstärken und Wärmeleitfähigkeiten. Zu dieser Vielfalt komt hinzu, dass nicht alle Kunststoffrohre genormt sind. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß EnEV die Rohrwandstärken mit berücksichtigt werden. Da dies aber bei der Vielzahl von Kunststoffrohren zu sehr vielen, geringfügig abweichenden Dämmstoffstärken führen würde, werden die Mindestanforderungen gemäß EnEV mit den Dämmschichtstärken für Stahl- bzw. Kupferrohre erfüllt.
Sind Kunststoffrohre zu dämmen, die im so genannten Rohr-in-Rohr-System mit Schutzmantel - insbesondere zur Heizkörperanbindung auf dem Rohrfußboden - verlegt werden?
Generell unterliegen auch so genannte Rohr-in-Rohr-Systeme den Anforderungen der EnEV. Ähnlich wie bei den Kunststoffleitungen kann aber auch hier der Anhang 5 Nr. 3 zur Anwendung kommen. Dort heißt es: "Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämmstoffanforderungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist". Liegt also ein Nachweis des Rohrherstellers über die Dämmwirkung des Rohr-in-Rohr-Systems vor, so kann dies bei der Auslegung/Berechnung der Dämmschichtdicke berücksichtigt werden. Bestehen aufgrund der Einbausituation keine Anforderungen an eine Wärmedämmung gemäß EnEV, kann dennoch aus folgenden Gründen, wie z. B.: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Luft- und Körperschalldämmung usw., nicht gänzlich auf eine Dämmung verzichtet werden. Inwieweit Rohr-in-Rohr-Systeme auch ohne zusätzliche Dämmung diese Anforderungen erfüllen können, ist vom Hersteller nachzuweisen.
Müssen Armaturen, Bögen, Abzweige, T-Stücke, Rohrhalterungen etc. gedämmt werden?
Ja, Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen nach EnEV 2007 § 14, Anhang 5, Tabelle 1 gedämmt werden.